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Wohnungszuweisung

Haben sich die Ehegatten über die Nutzung der Wohnung geeinigt, kann ein gerichtliches Verfahren nicht mehr eingeleitet werden.

Wenn eine Einigung nicht vorliegt, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder ein Teil der Wohnung zur alleinigen Benutzung überlässt und hierzu einen gerichtlichen Antrag stellen.

Bei einer solchen gerichtlichen Entscheidung wird vom Gericht besonders das Kindeswohl berücksichtigt.

Ein gemeinsames Kind soll  nicht aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werden, so dass derjenige, bei dem das Kind verbleibt.

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