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Gesetzliche Erbfolge


Was versteht man unter gesetzliche Erbfolge?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, regeln sich die Rechtsfolgen nach dem Tod des Erblassers nach Gesetz (§§ 1924 ff BGB). Wer mit dieser gesetzlichen Erbfolge zufrieden ist, muss überhaupt keine gesonderte Regelung treffen.

 

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein unter folgenden Voraussetzungen:

  • es liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor;
  • das Testament bzw. der Erbvertrag ist unwirksam oder erfolgreich angefochten;
  • die testamentarische Erbeinsetzung wird ausgeschlagen;
  • das Testament regelt nicht, wer Erbe oder Ersatzerbe ist.

 

Wie regelt das Gesetz die Erbfolge?

Das Gesetz geht davon aus, dass der Verstorbene grundsätzlich sein Vermögen an denjenigen vererben will, der ihm oder ihr am nächsten steht, das sind die Kinder, der überlebende Ehegatte und andere Verwandte.

Wenn keine Kinder oder Enkelkinder leben und auch kein Ehegatte vorhanden ist oder alle diese Personen die Erbschaft ausschlagen, kommen der Reihe nach die nächsten Verwandten zum Zuge und - wenn solche nicht vorhanden sind - erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Damit ist sichergestellt, dass es bei dem Tod an einer natürlichen Person, immer einen Erben des Verstorbenen gibt.

 

Wie sehen die Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge aus?

Für die Erbfolge unterteilt das Gesetz die Verwandten in 4 Ordnungen. Dabei gilt der Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere Verwandte ausschließen (sogenannte Sperrwirkung, § 1930 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge regelt sich nach folgenden Prinzipien:

  • Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus.
  • Innerhalb einer Ordnung erben zunächst die nächsten Verwandten: überlebenden Kinder vor Enkeln (1. Ordnung), Eltern vor Geschwistern (2. Ordnung), Großeltern vor Onkel und Tanten.
  • War der Erblasser oder die Erblasserin verheiratet und lebt der Ehepartner noch, erbt auch der Ehepartner. Sein Erbrecht besteht selbstständig neben dem der Verwandten.

 

Wer ist Erbe 1. Ordnung?

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen.

Lebt beim Erbfall ein Abkömmling nicht mehr, treten an seine Stelle, die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Kinder erben zu gleichen Teilen. 


Wer ist Erbe 2. Ordnung?

Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, wie die Geschwister, Neffen und Nichten (§ 1925 Abs. 1 BGB). Diese Erben der 2. Ordnung kommen allerdings erst dann zum Zuge, wenn es keine Erben 1. Ordnung gibt. 


Die gesetzliche Erbfolge im Rahmen der Erben 2. Ordnung stellt sich wie folgt dar:

  • Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, so Erben beide jeweils die Hälfte des Nachlasses (§ 1925 Abs. 2 BGB). Die Geschwister des Erblassers erben nichts.
  • Lebt ein Elternteil nicht mehr, so fällt der Erbteil von 1/2 an die Abkömmlinge des vorverstorbenen Vaters bzw. der vorverstorbenen Mutter.
  • Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, dann erbt der überlebende Elternteil allein.

Beispiel: Stirbt eine Person unverheiratet und ohne Kinder, fällt ihr Vermögen an ihre Eltern und - falls diese nicht mehr leben - an Ihre Geschwister. Sind auch diese vorverstorben, fällt das Vermögen an ihren Neffen und Nichten oder deren Abkömmlinge.

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter, erbt der lebende Elternteil 1/2. An die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten dann die Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Bruder/Schwester und deren Abkömmlinge.

(Siehe hierzu auch Geschiedenentestament)

 

Wer ist Erbe 3. Ordnung?

Die Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Auch hier gilt, dass die 3. Ordnung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. 


Die gesetzliche Erbfolge bei Erben 3. Ordnung sieht wie folgt aus:

  • -wenn alle Großeltern noch am Leben sind erhält jeder 1/4 des Nachlasses (§ 1926 Abs. 4 BGB);
  • -ist ein Elternteil, also Großvater oder Großmutter, vorverstorbenen, so erhalten dessen Abkömmlinge den Erbanteil von 1/4;
  • -hat der vorverstorbenen Elternteil keine Abkömmlinge hinterlassen, so fällt der Anteil von 1/4 an den anderen Teil des Großelternpaares;
  • -lebt ein Großelternpaar nicht mehr und hat es auch keine Abkömmlinge hinterlassen, dann erbt das andere Großelternpaar allein.

 

Wer ist Erbe 4. und 5. Ordnung?

Erben 4. Ordnung sind die Ur-Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten (§ 1928 III BGB).

Erben 5. Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers (§ 1929 BGB).

 

Wie sieht das gesetzliche Erbrecht für nichteheliche Kinder aus?

Für Erbfälle ab dem 29.05.2009 werden nichteheliche Kinder und eheliche Kinder erbrechtlich gleich behandelt. Sie haben also die gleichen Erbrechte wie ein eheliches Kind.

 

Wie sieht das gesetzliche Erbrecht für adoptierte Kinder aus?

Bei der Adoption eines Minderjährigen steht dieser den leiblichen Kindern der Adoptiveltern völlig gleich.

Die Verwandtschaftsverhältnisse zu der ursprünglichen leiblichen Familie erlöschen dagegen. Gegen die ursprünglichen leiblichen Verwandten besteht daher kein erbrechtlicher Anspruch mehr.

Bei einer Volljährigen Adoption stellt sich die Rechtslage etwas anders dar. Die adoptierte Person ist nur am Nachlass ihrer Adoptiveltern erbberechtigt, nicht jedoch am Vermögen der Verwandten des annehmenden Elternteils (§ 1770 Abs. 1 BGB).

Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den ursprünglichen leiblichen Verwandten des Volljährig Adoptierten bestehen allerdings weiterhin. Damit bleibt der Volljährig Adoptierte erbberechtigt, auch im Verhältnis zu den ursprünglichen leiblichen Verwandten. 

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