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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet sein oder beschränkt werden. Folgende Bereiche können geregelt werden:

  • Regelung der Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung der Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken, usw.
  • Regelung der Vermögenssorge
  • Immobiliengeschäfte (hier ist eine notarielle Beurkundung notwendig)
  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Regelung von freizeitentziehenden Maßnahmen, zum Beispiel Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt


Welche Wirkung hat eine Vorsorgevollmacht?

Die Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten werden geregelt. Der Bevollmächtigte darf hiervon nur Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Dann hat der Bevollmächtigte gegenüber Dritten eine Legitimation der entsprechenden Erklärungen wirksam abzugeben.


Welche Form braucht eine Vorsorgevollmacht?

Für eine Vorsorgevollmacht ist eine maschinenschriftliche Erklärung mit handschriftlicher Unterschrift ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist nur für Grundstücksgeschäfte oder Bankgeschäfte notwendig. Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss volle Geschäftsfähigkeit vorliegen.


Kann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Dies muss er dem Bevollmächtigten schriftlich mitteilen. Der Bevollmächtigte muss das Original der Vollmacht an den Vollmachtgeber zurückgeben.

Auch notariell beurkundete Vollmachten können jederzeit widerrufen werden. Der Notar muss über den Widerruf informiert werden. Der Bevollmächtigte muss die Vollmachtsurkunde zurückgeben.


Wirkt die Vollmacht auch nach dem Tod?

Dies muss in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgenommen werden. Es handelt sich dann um eine "Vollmacht über den Tod hinaus". Der Bevollmächtigte kann mit dieser Vollmacht auch nach dem Erbfall die Erforderlichen Maßnahmen treffen.


Betreuungsverfügung

Wenn Sie betreuungsbedürftig werden, kann vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. In der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer die spätere Betreuung übernehmen soll.

Es ist sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren, damit sichergestellt ist, dass der von Ihnen bestimmte Betreuer auch tatsächlich bestellt wird.

Der Betreuer muss gegenüber dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechenschaft ablegen.

Der von Ihnen bestimmte Betreuer ist für das Betreuungsgericht bindend, sofern dies schriftlich niedergelegt ist und nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die entsprechenden Dokumente müssen zurückgegeben werden.


Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden sollen, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr selber äußern können (z. B. Bewusstlosigkeit, Demenz).

Die Patientenverfügung ist für den Arzt, wie für den Bevollmächtigten oder den Betreuer bindend.

Eine Patientenverfügung sollte zusammen mit einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden.

Die Patientenverfügung muss präzise und klar formuliert sein, damit es nicht zu Konflikten und unterschiedlichen Auslegungen zwischen Ärzten und Betreuern/Bevollmächtigten kommt.

Bei Meinungsverschiedenheiten muss gegebenenfalls das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 4 BGB entscheiden.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen. Sie muss eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein.

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

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