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Ausschlagung der Erbschaft

Nach § 1942 Abs. 1 BGB kann der vorläufige Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausschlagen, es sei denn, er hat die Erbschaft wirksam angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen.

Frist zur Ausschlagung

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass ihm die Erbschaft als gesetzlichen oder testamentarischen Erben angefallen ist.

Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht ihn über die letztwillige Verfügung informiert.

Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 Abs. 1 BGB).

Bei einem minderjährigen Erben kann die Ausschlagung nur von beiden Elternteilen in Vertretung des Kindes erklärt werden (§ 1629 Abs. 1 BGB).

Zusätzlich muss die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorliegen (§ 1643 Abs. 2 BGB).

Ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt wurde, wird erst in einem späteren Erbscheinverfahren geklärt.

Die Ausschlagung kann gemäß § 1947 BGB weder unter einer Bedingung noch für eine bestimmte Zeitdauer erklärt werden.

Die Ausschlagung bezieht sich auf die gesamte Erbschaft und kann nicht beschränkt werden auf bestimmte Teile.

Kosten der Ausschlagung

Die Kosten für die Ausschlagung der Erbschaft betragen gemäß § 45 Kostenordnung eine Viertelgebühr, berechnet vom Wert des Nachlasses.

Kann die Erbschaftsausschlagung widerrufen werden?

Mit Zugang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich.

Der Ausschlagende wird erbrechtlich so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Die Erbschaft fällt automatisch an denjenigen, der gesetzlich oder testamentarisch sich als Erbe ergibt.

Zu beachten ist, dass der Ausschlagende in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert (Ausnahme § 1371 Abs. 3 BGB, § 2306 BGB, § 2307 BGB).

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