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 Erbschein

 

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts in dem beurkundet wird, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist.

Der Erbschein kann von den Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Mit dem Erbschein kann sich der Erbe gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen. Denn für den Inhaber des Erbscheins knüpft das Gesetz die Vermutung, dass dem, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht tatsächlich zusteht.

Benötigt wird der Erbschein zur Vorlage beim Grundbuchamt als Voraussetzung für die Umschreibung des Grundeigentums auf den/die Erbe(n). Auch Banken verlangen die Vorlage, wenn der/die Erbe(n) auf das Kontoguthaben des Erblassers zugreifen wollen.


Für den Antrag des Erbscheins vor dem Nachlassgericht benötigte Unterlagen:

• Personalausweis des Antragstellers

• Sterbeurkunde des Verstorbenen

• eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind

• eidesstattliche Versicherung, dass keine Prozesse über das Erbrecht anhängig sind


Zusätzlich benötigte Unterlagen bei Vorliegen eines Testaments/Erbvertrags:

• sämtliche Testamente und Erbverträge des Erblassers (auch: Entwürfe, korrigierte Fassungen, Ungültige, etc.)

• eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind


Zusätzlich benötigte Unterlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Erbfolge (Kein Testament/Erbvertrag):

• Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden Vorverstorbener, Scheidungsurkunden, etc.

• eidesstattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind

• eventuell eidesstattliche Versicherung über den Güterstand, in welchem der Erblasser verheiratet war

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