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Erb- und Pflichtteilsverzicht

Welche Rechtsfolgen hat ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt.

Gesetzliche Erben sind die Abkömmlinge des Erblassers, sowie deren Kinder. Gibt es keine Abkömmlinge des Erblassers, erben dann weitere Verwandte wie zum Beispiel die Eltern des Erblassers oder die Geschwister.

Daneben gibt es ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser können die gesetzlichen Erben auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde. Er kann damit auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Wenn ein gesetzlicher Erbe auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf dessen Abkömmlinge, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Der Verzicht betrifft somit nicht nur den Verzichtenden selber, sondern auch dessen Abkömmlinge.

Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet der Erbe lediglich auf seinen Pflichtteil - die gesetzliche Erbfolge wird dadurch nicht geändert.

Gründe für einen Erbverzicht

Erbberechtigte Angehörige können nicht vollständig enterbt werden. Ihnen steht immer ein Pflichtteil zu.

In einem Erbverzichtsvertrag wird daher oftmals eine Abfindung oder ein Ausgleich angeboten, der sich mindestens in Höhe dieses Pflichtteils des Angehörigen bewegt.

Ein Erbverzicht kommt dann infrage, wenn der Nachlass nicht zerschlagen werden, sondern von einem oder mehreren Erben übernommen werden soll. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einer Unternehmensnachfolge, Ausschluss von Kindern aus vorhergegangenen Ehen, Absicherung des überlebenden Ehepartners oder Vorauszahlung an erbberechtigte Personen.

Durch den Erbverzicht kann bereits zu Lebzeiten das Vermögen konkret mit den Erbberechtigten geregelt werden.

Bei einer Verzichtserklärung wird normalerweise auch eine Gegenleistung vereinbart.

Diese Gegenleistung kann von den Vertragsparteien selber bestimmt werden.

Neben einem vollständigen Erbverzicht gibt es auch die Möglichkeit, dass der Erbe nur auf den Pflichtteil verzichtet. Dieser Pflichtteilsverzicht führt nicht zu einem Ausschluss als Erbe.

Ein solcher Pflichtteilsverzicht kann sich auch nur auf bestimmte Teile eines Nachlasses beziehen, so kann zum Beispiel der zukünftige Erbe auf einen Pflichtteilsanspruch bezogen auf ein bestehendes Unternehmen verzichten, um eine vernünftige Unternehmensnachfolge zu gewährleisten.

Vor- und Nachteile des Erbverzichts

Vorteile

-Verteilung schon zu Lebzeiten möglich;

-freie Entscheidung bei Aufteilung des Nachlasses;

-verzichtende Erben können eine Abfindung erhalten;

-nichtverzichtende Erben kann man absichern.


Nachteile

-Erbverzicht nur für das gesamte Erbe oder den Pflichtteil möglich - nicht für Teilhabe;

-Pflichtteilsanspruch von nichtverzichtenden Erben wird erhöht;

-Erbverzicht nur mit Einwilligung des Erblassers und des Erben wirksam.

Pflichtteilsverzicht

Der pflichtteilsverzichtende Erbe kann seinen Pflichtteil nicht mehr verlangen.

Er kann allerdings weiterhin Erbe sein.

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht werden häufig vereinbart, um die Unternehmensnachfolge einvernehmlich zu regeln.

Durch solche Verzichtsverträge kann das Nachlassvermögen gesichert und ein Erbstreit verhindert werden. Der Verzichtende erhält in diesem Fall häufig eine entsprechende Abfindung bzw. einen Ausgleich.

Rückgängigmachen des Erbverzichts bzw. Pflichtteilsverzichts

Ein Erbverzichtsvertrag bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag kann einvernehmlich von beiden Parteien aufgehoben werden und damit neu geregelt werden.

Bis zum Eintritt des Erbfalls kann ein solcher Verzichtsvertrag wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden.

Darüber hinaus kann ein solcher Erb- oder Pflichtteilsverzicht auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Erblasser eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit des verzichtenden Erben ausnutzt und die Abfindung im Missverhältnis zum Verzicht steht.

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