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Kindesunterhalt

Dieser richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, die in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird. Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher und ehelicher Kinder sind gleichgestellt.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, sollte umgehend ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt werden. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt allerdings nur einen Mindestunterhalt und dies auch nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes.

Der Unterhalt für ein minderjähriges  Kind richtet sich nach dem Bedarf.

Der Bedarf wird nach dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Standardfall aus, dass der Barunterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist.

In Fällen, bei denen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, kommt eine Herabstufung oder Heraufstufung in Betracht.

Der Bedarfskontrollbetrag muss allerdings immer gewahrt bleiben.

Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in den Tabellensätzen zur Düsseldorfer Tabelle enthalten. Diese Kosten sind vom Barunterhaltspflichtigen gegebenenfalls zusätzlich zu tragen.

Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle soll den normalen Lebensbedarf abdecken.

Daneben gibt es den Mehrbedarf. Hierbei handelt es sich um einen Unterhalt, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und die normalen Lebenshaltungskosten  übersteigt.  Er ist zwar mit den Regelsätzen nicht zu erfassen , aber bereits jetzt kalkulierbar. Dies ist z. B. bei den Kosten einer Kindertagesstätte oder Hortkosten der Fall.

Daneben gibt es den Sonderbedarf. Hierbei handelt es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht vorauszusehen war und der daher nicht kalkulierbar war.

Dies können z. B. Zahnarztkosten sein.


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