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Europäisches Erbrecht

 

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist stets die Frage, welches Recht, welches Staates zur Anwendung kommt. Diesen kann im Einzelfall nur ein Anwalt für Erbrecht überprüfen und feststellen.

Seit dem 17.08.2015 gilt innerhalb Europas die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO).

Für die Frage, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen (Erblassers) entscheidend, sondern sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort. Dies bedeutet, dass der deutsche Rentner, der auf seiner Finca auf Mallorca stirbt, nach spanischem Recht beerbt wird. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind die spanischen Gesetze maßgebend. Den Erbfall wickelt ein spanisches Gericht ab. Es ist daher wichtig, in einem Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahl zu treffen, d. h. eindeutig festzulegen, welches Erbrecht im Falle des Todes gelten soll.

  

Problematisch kann allerdings sein, dass für die Abwicklung des Erbfalles die Gerichte des Staates zuständig bleiben, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies kann bedeuten, dass zum Beispiel im aufgeführten Beispielsfall spanische Gerichte deutsches Erbrecht anwenden müssen. Dies kann dadurch vermieden werden (gem. Art. 5 EU-ErbRVO), dass die Erben mit einer Auflage beschwert sind, mit dem Inhalt, einvernehmlich eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.

In Großbritannien, Dänemark und Irland gilt die EU-ErbRVO nicht.

Sobald ein Auslandsbezug des Vermögens vorliegt (zum Beispiel ein Grundstück im Ausland), sollte immer ein Anwalt für Erbrecht das Testament überprüfen. 

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