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Annahme der Erbschaft

Muss die Erbschaft ausdrücklich angenommen werden?

Das deutsche Erbrecht sieht eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft nicht vor.

Die Erbschaft fällt dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers automatisch an (§ 1942 Abs. 1 BGB). Der Erbe muss keine Erklärung abgeben, um Erbe zu werden. Er muss noch nicht einmal von der Erbschaft erfahren, um tatsächlich Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers zu werten.

Es handelt sich hier erst mal um einen vorläufigen Erbschaftserwerb, da der (gesetzliche oder testamentarische) Erbe die Möglichkeit hat, die Erbschaft fristgemäß auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB).

Wenn die Frist für die Ausschlagung abgelaufen ist oder der Erbe ausdrücklich oder schlüssig die Annahme der Erbschaft erklärt hat, tritt ein endgültiger Erbschaftserwerb ein.

Wie kann die Erbschaft angenommen werden?

Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.

Häufig erfolgt die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten, wenn sich aus den Erklärungen oder Handlungen des (vorläufigen) Erben ergibt, dass er die Erbschaft behalten will.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der vorläufige Erbe über einen Nachlassgegenstand verfügt, einen Erbschein beantragt oder ein Erbschaftsanspruch geltend macht.

Der Erbe bringt so zum Ausdruck, dass er die Erbschaft annimmt. Er verliert dann sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Nach § 1950 BGB erstreckt sich die Annahme auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf Teile hiervon.

Eine Erbschaftsannahme unter einer Bedingung (z. B. dass der Nachlass nicht überschuldet ist) oder nur für eine bestimmte Zeit; ist gemäß § 1947 BGB nicht zulässig.

Ist die Annahme der Erbschaft bindend?

Die Annahme einer Erbschaft kann später nicht mehr einseitig widerrufen werden. Mit Annahme der Erbschaft verliert der Erbe sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1943 BGB).

Anfechtung der Annahmeerklärung

Hierzu muss ein Anfechtungsgrund vorliegen (Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, Täuschung oder Drohung).

Häufig besteht ein Anfechtungsgrund darin, dass sich eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Wenn hierzu bereits die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, kann der Erbe möglicherweise die Annahme der Erbschaft anfechten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er sich darüber geirrt hat, dass Schulden vorhanden sind. Nicht ausreichend ist, dass er Aktiva und Passiva falsch bewertet hat.

Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 Abs. 1 BGB).

Die Anfechtungserklärung muss dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1955 BGB).

Eine wirksame Anfechtung der Erbschaftsannahme wird gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft behandelt.

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