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Trennungsunterhalt

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bei der Trennung richtet sich nach dem Bedarf, der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den familiären Verhältnissen der Ehegatten.

Eine Erwerbsobliegenheit trifft den Ehegatten im ersten Trennungsjahr nur im Rahmen der bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.

Im ersten Trennungsjahr werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel fortgeführt, um die Trennung nicht zu verfestigen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht eine erhöhte Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies ist allerdings im konkreten Kontext zu beurteilen. Es hängt ab von der Dauer der Trennung, der Dauer der Ehe, der früheren Erwerbstätigkeit, der Kinderbetreuung und den vorhandenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung wird die Eigenverantwortung beider Ehegatten stärker betont. Ein Unterhaltsanspruch kann sich auf folgende Tatbestände stützen.

• Kindesbetreuung

• Alter

• Krankheit

• Arbeitslosigkeit

• Fort-oder Ausbildung

• Aufstockungsunterhalt

• Billigkeitsgründe

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