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Scheidung

Die Scheidung kann beantragt werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide Eheleute erklären, dass die Ehe gescheitert ist.

Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie die Ehe für gescheitert halten und dass sie geschieden werden wollen, wird die Ehe geschieden.

Wenn die Zustimmung zur Scheidung nicht erteilt wird, muss das Scheitern der Ehe im einzelnen dargestellt werden.

Ist das Scheitern der Ehe nachgewiesen , wird die Ehe trotz fehlender Zustimmung des anderen Ehepartners bereits nach ein jähriger Trennung geschieden.

Kann der Nachweis des Scheiterns der Ehe nicht geführt werden, wird die Ehe erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geschieden. Das Scheitern der Ehe wird dann gesetzlich unterstellt.

In Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bereits bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht.


Scheidungsverfahren

Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht auf jeden Fall den Versorgungsausgleich. Es handelt sich hierbei um die jeweiligen Rentenansprüche, die von den Eheleuten in der Ehezeit erworben wurden.

Den Versorgungsausgleich kann man nur durch einen notariellen Verzichtsvertrag ausschließen.

Für die weiteren Folgesachen der Scheidung trifft das Gericht nur dann Regelungen, wenn ein Antrag eines Ehepartners vorliegt.

Als Scheidungsfolgesachen bezeichnet man folgende Bereiche:

• Kindesunterhalt

• Ehegattenunterhalt

• Zugewinnausgleich (Auseinandersetzung des Vermögens)

• Umgangsrecht mit den Kindern

• Sorgerecht für die Kinder

• Aufteilung des Hausrats

• Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung


Um eine Scheidung beantragen zu können oder selbst aktiv im Scheidungsverfahren Anträge zu stellen, benötigt man einen Rechtsanwalt.

Für den Scheidungsantrag werden folgende Unterlagen benötigt:

• Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

• Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder

• Ehevertrag (falls vorhanden)

• Vereinbarung zur Regelung der Trennung - und Scheidungsfolgen (falls vorhanden)

• Ablauf der Scheidung

• Nach Ablauf des Trennungsjahres kann von einem Ehepartner die Scheidung eingereicht werden, wenn die Ehe der Parteien gescheitert ist und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt.


Das Gericht versendet dann an beide Eheleute Formulare zur Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei anderen-auch privaten - Rentenversicherungen.

Diese Formulare  müssen von den Eheleuten ausgefüllt werden und an das Gericht zurückgeschickt werden.

Das Gericht holt dann bei den von den Eheleuten benannten Rentenversicherungsträgern die Auskünfte ein.

Diese Auskünfte der Rentenversicherungsträger werden dann jeweils den Eheleuten zugestellt.

Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, kann die Ehe geschieden werden, wenn nicht weitere Anträge zu Scheidungsfolgen vorliegen.

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