Ehevertrag
Es gibt zwei Fallgruppen von Eheverträgen, nämlich
• Eheverträge, die vor der Eheschließung von Verlobten oder nach der Eheschließung während intakter Ehe geschlossen werden
• Trennung- oder Scheidungsvereinbarungen, die nach Scheitern der Ehe im Hinblick auf eine bevorstehende oder bereits rechtshängigen Scheidung der Ehe geschlossen werden.
In einem Ehevertrag werden üblicherweise die Vermögensauseinandersetzung, der Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt. Sinnvoll kann es sein, in einem solchen Ehevertrag auch erbrechtliche Regelungen aufzunehmen.
Dabei wird geregelt, in welchem Umfang der überlebende Ehegatte am Nachlass des verstorbenen Partners beteiligt werden soll. Häufig wird dabei ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Ein solcher Ehe- und Erbvertrag hat den Vorteil, dass nicht nur Vorkehrungen für eine etwaige Scheidung, sondern ebenso für den Tod eines Partners getroffen werden.
Gerade wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind, ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten den Nachlass zu regeln.
In Eheverträgen gibt es vor allem drei Punkte die geregelt werden:
Modifikation des gesetzlichen Güterstandes
Im Bereich des Güterrechts kommt es häufig zu einer Modifikation des gesetzlichen Güterstandes.
Das Gesetz geht von einer Zugewinngemeinschaft aus. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen behält und auch während der Ehe eigenes Vermögen anschaffen kann.
Kommt es zur Scheidung, wird allerdings der Zugewinn, nämlich der Mehrwert, nach einem Vergleich zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen hälftig ausgeglichen.
Im Güterrecht kann aber natürlich auch der Güterstand als solches abgeändert werden in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Nachehelicher Unterhalt
Ein weiterer Regelungsbereich ist der nacheheliche Unterhalt. Auch hier können vertragliche Modifikationen bis hin zum totalen Verzicht vereinbart werden.
Die Handlungsspielräume werden allerdings durch die Grundsätze der Inhalts- und Ausübungskontrolle begrenzt.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich (Regelung der Rentenansprüche der Eheleute während der Ehezeit) kann ebenfalls vertraglich geregelt werden. Auch hier werden von der Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle Grenzen gesetzt.
Form
Vereinbarungen zum ehelichen Güterrecht, zum nachehelichen Unterhalt und über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskaft der Scheidung geschlossen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung.