Vermächtnis
Die Anordnung eines Vermächtnisses muss in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen.
Mit einem solchen Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, den der Vermächtnisnehmer bekommen soll, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).
Anders als das Erbe erwirbt der Vermächtnisnehmer den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers, sondern er hat einen Anspruch gegenüber dem Erben und kann die Herausgabe des Vermächtnisses von dem Erben verlangen (§ 2174 BGB). Die Erben sind verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Weigert sich der Erbe, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe?
Der Erbe wird kraft Gesetzes Rechtsnachfolger des Erblassers, in dessen gesamtes Vermögen. Er erwirbt alle Rechte und Pflichten, wird Besitzer, Eigentümer und Forderungsinhaber. Auch die Schulden des Erblassers gehen auf den Erben über. Der Erbe ist grundsätzlich für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, die Verwaltung und die Aufteilung des Nachlasses verantwortlich.
Der Vermächtnisnehmer dagegen erwirbt nur einen Anspruch auf die vom Erblasser benannten Gegenstände. Er kann die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes verlangen.
Die hierzu notwendigen formalen Voraussetzungen (z. B. bei Grundstücken - Notarvertrag) sind dabei zu beachten.