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Testament

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen und die Vermögensverteilung nach Ihrem Tod gestalten wollen, müssen Sie ein Testament machen.

Jeder Bürger hat das Recht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod frei zu verfügen. Diese Testierfreiheit ist unbeschränkt, mit einer Ausnahme, Sie können den Pflichtteil der Abkömmlinge und des Ehegatten nicht ausschließen. 


So errichten Sie ein Testament

Sie können Ihr Testament entweder eigenhändig oder als notarielles Testament verfassen.

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben sein und mit Datum, Ortsangabe und vollständiger Unterschrift versehen werden.

Das notarielle Testament wird von einem Notar beurkundet und kann auch von diesem geschrieben werden. Der Erblasser setzt dann am Ende des Testamentes seine Unterschrift darunter. Der Notar bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass das notarielle Testament vorgelesen, genehmigt und von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben wurde.

Das eigenhändige Testament ist preisgünstiger, allerdings sollten Sie sich unbedingt vorher von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Hierfür fallen Gebühren des Nachlassgerichtes an. Der Notar hinterlegt das Testament immer gleich beim Nachlassgericht.


So widerrufen Sie Ihr Testament

Wenn sich Ihr Wille ändert, können Sie Ihr Testament ändern oder widerrufen. Änderungen müssen entsprechend deutlich gemacht und gekennzeichnet werden und stets mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift versehen werden. Widerrufen können Sie Ihr Testament indem Sie es vernichten oder ein neues, später datiertes Testament errichten. Ein notarielles Testament müssen Sie aus der amtlichen Verwahrung vom Nachlassgericht zurückfordern um es zu widerrufen.


Besondere Formen des Testaments

In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, ein Testament als gemeinschaftliches Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen. Lassen Sie sich auch hier von einem Anwalt beraten.


Inhalt des Testaments

Inhaltlich können Sie Ihr Testament beliebig gestalten. Allerdings gibt es Pflichtteile für Kinder und Ehepartner, diese können also nicht gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein mit Hilfe eines Vermächtnisses oder einer Auflage besondere Anordnungen zu treffen.

Ein Vermächtnis ist sinnvoll, wenn Sie als Erblasser bestimmte Gegenstände aus Ihrem Nachlass an bestimmte Personen verteilen möchten, die nicht Erbe werden sollen. Der Bedachte hat als Vermächtnisnehmer dann einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands gegen die Erben.

Mit einer Auflage können Sie Ihren Erben oder Vermächtnisnehmern aufgeben Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, wie z. B. Pflege des Grabes, Verbote bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu veräußern, o. Ä.

Lassen Sie sich bzgl. der zahlreichen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten individuell von einem Anwalt beraten, um Ihrem Willen bestmöglich Ausdruck zu verschaffen.


Verwahrung von Testamenten

Testamente können im „Zentralen Testamentsregister (ZTR)“ verwahrt werden.

Notarielle Urkunden wie notarielle Testamente, Verträge oder sonstige für die Erbfolge relevanten Urkunden werden auf jeden Fall im ZTR verwahrt.

Auch jeder Bürger kann jedoch sein Testament (auch sein eigenhändiges Testament) in die besondere amtliche Verwahrung bringen und damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen.

Die Registrierungskosten betragen über den Notar € 15,00 bzw. € 18,00 je Registrierung. 

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