Schenkungs- und Übergabeverträge
Durch Schenkungs- und Übergabeverträge kann die Nachfolge durch Vermögensübertragungen unter Lebenden geregelt werden. Ziel einer solchen vorweggenommenen Erbfolge kann sein:
-Reduzierung der Steuerlast;
-Erhaltung des Familienvermögens;
-Versorgung des Schenkers und seiner Familie;
-Pflichtteilsreduzierung.
Bei größeren Vermögen sollte eine frühzeitige Übertragung von Teilen des Vermögens unter Lebenden erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass Steuervorteile bei der Vermögensübertragung auf die folgende Generation genutzt werden können.
Die Freibeträge des Ehegatten und der Kinder können alle 10 Jahre in vollem Umfang ausgeschöpft werden.
Die Freibeträge der Kinder gelten im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Vater und Mutter können jeweils steuerfrei Schenkungen an ihre Kinder von je € 400.000,00 veranlassen.
Kettenschenkung
Ein Ehegatte schenkt dem anderen Ehegatten unter Ausnutzung des Ehegattenfreibetrages von € 500.000,00 Vermögen in dieser Höhe. Dieses ist schenkungssteuerfrei. Der beschenkte Ehegatte verschenkt dann einige Zeit später ein Vermögen in entsprechender Höhe an das Kind weiter.
Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass zwischen der ersten Schenkung und der Weitergabe des geschenkten Gegenstandes eine gewisse Zeit vergangen sein muss, damit kein Gestaltungsbrauch angenommen wird.
Schenkungen an Enkel
Auch bei Schenkungen an Enkelkinder kann ein Freibetrag von jeweils € 200.000,00 genutzt werden.
Auch hier sollte überlegt werden, ob nicht eine Kettenschenkung (Schenkung an das eigene Kind und dann Weitergabe der Schenkung an das Enkelkind) sinnvoll ist.
Schenkungen an minderjährige Kinder oder Enkelkinder
Schenkungen an noch nicht volljährige Kinder oder Enkelkinder können die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts und die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich machen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Schenkung rechtlich nicht nur vorteilhaft ist.
Hierbei ist unerheblich, ob die konkrete Schenkung für das Kind wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft ist. Es ist allein entscheidend, ob sich rechtliche Nachteile ergeben können.
So ist auch die Übertragung einer unbelasteten Eigentumswohnung an ein minderjähriges Kind rechtlich nachteilhaft, weil sich aus dem Wohnungseigentumsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Teilungsanordnung für den beschenkten Minderjährigen sich Pflichten gegenüber den übrigen Miteigentümern ergeben können.