Gesetzliche Erbfolge des eingetragenen Lebenspartners
Nach § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz ist das Erbrecht der Lebenspartner gleichgestellt mit den Regelungen des BGB über das Erbrecht des Ehegatten.
Das gesetzliche Erbrecht entspricht damit dem gesetzlichen Erbrecht von verheirateten Paaren. Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist auch hier, dass eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von dem Verstorbenen nicht getroffen wurde.