Kompetente Beratung, effiziente Vertretung
 

 

 Gesellschaftsverträge

 

Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt.

Es kann daher bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht und Gesellschaftsrecht zu Interessenkonflikten kommen, insbesondere bei den sogenannten Nachfolgeklauseln.

Im Erbrecht gilt grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge, d. h. mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den Erben/die Erben über.

Es ist daher häufig notwendig für den Todesfall eines Gesellschafters eine Vertragsgestaltung zu wählen, die für die Gesellschaft passt.

Möglich sind hier Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln.

Die Abstimmung zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht ist zwingend erforderlich, um nicht nach dem Tode eines Gesellschafters Konflikte zwischen den weiteren Gesellschaftern und den Erben herauf zu beschwören.

Welche Gestaltung erforderlich ist, sollte rechtzeitig mit einem Anwalt für Erbrecht besprochen werden.

Hier können gesellschaftsrechtliche oder erbrechtliche Lösungen gewählt werden. Die Abstimmung dieser entsprechenden vertraglichen Gestaltungen muss mit einem Anwalt für Erbrecht geklärt werden.

E-Mail
Anruf
Karte
Infos