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Ehegattenerbrecht


Wie sieht die gesetzliche Erbfolge für den Ehegatten aus?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt vom ehelichen Güterstand und von der Zahl der Kinder des Erblassers ab.

Gesetzlich wird dabei unterschieden zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.


Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten 

 

Neben 1 Kind

Neben 2 Kindern

Neben 3 Kindern

Bei Zugewinngemeinschaft

1/4 + 1/4 =   1/2

1/4 + 1/4 =   1/2

1/4 + 1/4 =   1/2

Bei Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Bei Gütergemeinschaft

1/4

1/4

1/4

 

Wie sieht das Ehegattenerbrecht aus, wenn kein Ehevertrag der Ehegatten besteht?

Wenn die Ehegatten während der bestehenden Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau grundsätzlich getrennt.

Im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte, einen Ausgleich zu zahlen.

Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen zu Beginn und dem Endvermögen am Ende der Zugewinngemeinschaft (§ 1373 BGB).

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erwirtschaftet als der andere Ehegatte, muss er die Hälfte dieses Überschusses an den anderen Ehegatten auszahlen.

Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft tritt ein durch Scheidung, Vereinbarung eines Ehevertrages oder durch den Tod eines Ehegatten.

Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, wird der während der Ehe erworbene Zugewinn berechnet.

 

Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft?

Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder des Erblassers) zunächst 1/4 des Nachlasses. Neben Verwandten der 2. Ordnung und neben den Großeltern erbt er 1/2.

Zusätzlich zu diesem Erbteil wird der während der Ehe erzielte Zugewinn des Verstorbenen berücksichtigt.

Dies erfolgt entweder durch eine pauschale Erhöhung um ein weiteres Viertel (sogenannte „erbrechtliche Lösung“) gemäß § 1931 Abs. 3, §1371 Abs. 1 BGB.

Hierdurch wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte auch im Todesfall des Partners, an dem während der Ehe erzielten Zugewinn partizipiert.

Bei dieser pauschalen Erhöhung des Erbtanteils kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt erzielt wurde. Der überlebende Ehegatte soll davor geschützt werden, mit den anderen Erben über die Höhe des Zugewinns streiten zu müssen.

Der Ehegatte erbt somit 1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnanteil = 1/2.

 

Kann der überlebende Ehegatte auch den tatsächlichen Zugewinn einfordern?

Es gibt Konstellationen, in denen der Vermögenszugewinn des verstorbenen Ehepartners während der Ehe über dieses pauschale Viertel des gesamten Nachlasses hinausgeht. In einem solchen Fall wäre der überlebende Ehegatte mit der pauschalen Erhöhung nach Quote schlechter gestellt, als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns.

Nach § 1371 Abs. 3 BGB besteht in diesem Fall die Möglichkeit für den überlebenden Ehegatten, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend zu machen.

Es handelt sich um die sogenannte „güterrechtliche Lösung“.

Zum einen kann der überlebende Ehegatte den konkret berechneten Zugewinnausgleich (wie im Falle der Scheidung) gemäß § 1378 BGB geltend machen.

Hierzu muss gesondert das Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn des Ehegatten. Die Hälfte des Unterschiedsbetrages ist auszugleichen.

Zum anderen kann der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2303, Abs. 2 BGB seinen Pflichtteil fordern. Die Pflichtteilsquote beträgt dann aber nur 1/8. Die Zugewinnausgleichsforderung muss vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen werden.

Dieses Wahlrecht steht dem länger lebenden Ehegatten auch bei testamentarischer Erbfolge zu.

Die „güterrechtliche Lösung“ kommt allerdings in der Praxis sehr selten vor.

Der überlebende Ehegatte muss innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) die Ausschlagung erklären.

Der überlebende Ehegatte muss zudem zwei Verfahren führen. Der Zugewinnausgleich muss beim Amtsgericht (Familiengericht) gegen die Erben geltend gemacht werden, der Pflichtteil muss beim Landgericht geltend gemacht werden.

Beide Prozesse verursachen hohe Kosten und dauern sehr lange.

Die erbrechtliche Lösung ist daher in den meisten Erbfällen vorzuziehen.

 

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren in Zugewinngemeinschaft?

Landläufig wird angenommen, dass bei kinderlosen Ehepartnern der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.

Dies ist nicht richtig.

Der überlebende Ehegatte erhält zunächst die Hälfte der Erbschaft (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls die Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil um 1/4.

Der restliche Nachlass von 1/4 geht an die Eltern des Erblassers.

Bei der gesetzlichen Erbfolge entsteht also eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Wenn ein oder beide Elternteile des Erblassers nicht mehr leben und keine Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind, erben die Geschwister des Erblassers gemäß § 1925 Abs. 3 BGB.


Wann wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe?

Wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB).

 

Welche weiteren Ansprüche hat der überlebende Ehegatte?

1)    Dem überlebenden Ehegatten steht neben den gesetzlichen Erbteil der sogenannte „Voraus“ zu (§ 1932 BGB). Dies beinhaltet die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel, Wohnungseinrichtung) und die Hochzeitsgeschenke.

Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu.

Neben den Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte nur die Gegenstände verlangen, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

Der Anspruch auf den Voraus besteht nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt, nicht jedoch, wenn der Ehegatte aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages erbt.


2)    Gemäß § 1969 BGB hat der Ehegatte, wie jeder andere Familienangehörige, der zum Hausstand des Erblassers gehört und von ihm Unterhalt bezogen hat, einen Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall. Dieser Anspruch steht nach der Rechtsprechung auch dem nichtehelichen Lebenspartner zu. 

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