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Berliner Testament

Ein gemeinschaftliches Testament (auch als Berliner Testament bekannt) kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Hier werden zwei Testamente in einem Dokument zusammengefasst.

Die Partner treffen im gemeinschaftlichen Testament in der Regel wechselseitige Verfügungen. Das sind Vereinbarungen, die so voneinander abhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre (z. B. Vereinbarung einer gegenseitigen Erbeinsetzung). Der überlebende Partner ist nach dem Tod des anderen an den gemeinschaftlich verfassten letzten Willen gebunden.


Form eines gemeinschaftlichen Testaments?

Ehegatten (§ 2265 BGB) können ein „gemeinschaftliches Testament“ in notarieller oder in eigenhändiger Form errichten.

Beim notariellen Testament unterschreiben beide Ehepartner das notarielle Testament.

Beim eigenhändigen Testament ist es ausreichend, (§ 2267 BGB) wenn einer der Partner den Text mit der Hand schreibt und dann beide unterzeichnen.


Welchen Inhalt kann ein gemeinschaftliches Testaments haben?

Der überlebende Ehegatte kann eingesetzt werden als

-Alleinerbe

-Vorerbe

-Vermächtnisnehmer 

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