2021-03-09
Der Kindesunterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt bis zu einer Einkommensstufe von € 5.500,00.
Bisher war nicht geklärt, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.
In früheren Entscheidungen musste das minderjährige Kind bei hohem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten seinen Bedarf konkret darlegen. Dies hat zu schwierigen und konfliktreichen Prozessen geführt. Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Unterhalt auf der Basis einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des doppelten dort ausgewiesenen Einkommensbetrages, also 2020 bis zu € 11.000,00, möglich ist.
Zur Bestimmung seines Unterhaltsanspruchs hat das Kind einen Auskunftsanspruch.
Damit kann sich der Unterhaltsverpflichtete bei Einkünften von mehr als € 5.500,00 nicht mehr darauf zurückziehen, er sei unbegrenzt leistungsfähig. Er muss Auskunft erteilen. Bis zur Höhe von € 11.000,00 ist eine Quotenberechnung möglich. Der Kindesunterhalt ist daher auch bei besserverdienenden Eltern einfacher durchzusetzen, als bei einer konkreten Bedarfsbemessung.
BGH, Beschluss vom 16.09.2020, 20 XII ZB 499/19
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